Integration bei hörgeschädigten, körperbehinderten und sehgeschädigten Schülern

Eine Gleichbehandlung ohne zusätzliche schulische Hilfestellungen kann oft nicht hergestellt werden. Daher ist es erforderlich, dass diesen Schüler im Bedarfsfall ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann, der sich an unserer Schule aus folgenden Komponenten zusammensetzt:

Schulorganisatorische Maßnahmen
  • Auswahl eines geeigneten Klassenzimmers (Größe, Störschall, Lichtverhältnisse, geeigneter Sitzplatz etc.)
  • Bildung kleiner Klassen im Rahmen der schulischen Möglichkeiten
  • Information und Beratung der Klassenlehrer (Art der Behinderung, Maßnahmen zum Nachteilsausgleich, Fortbildungen z. B. an der ALP Dillingen, Einbeziehung des MSD)
  • Bereitstellung zusätzlicher Räume bzw. Aufsichten bei Prüfungen
  • Behindertengerechte Einrichtung (Toilette, Lift)


Unterstützung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD)

Die Berufliche Oberschule Kitzingen informiert sich bei dem jeweiligen MSD über behinderungsspezifische Aspekte und Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs, die möglicherweise nicht umfänglich in den Anlagen aufgeführt sind.

Technische Hilfen

Je nach Art der Behinderung stellt unsere Schule im Rahmen der Möglichkeiten notwendige technische Hilfen für die behinderten Schüler bereit, wie z. B. Laptop, geeignete Tische, Zugang zum Aufzug.

Didaktisch-methodische Maßnahmen
  • Ruhige, positive Atmosphäre in der Klasse
  • Verstärkte Visualisierung bzw. Verbalisierung der Unterrichtsinhalte
  • Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien in geeigneter Form und Umfang (Skripte, Kopien, Vergrößerungen…)
  • Berücksichtigung eines erhöhten Zeitbedarfs im Unterricht
Nachteilsausgleich bei Leistungserhebungen
  • Verwendung von geeigneten Aufgabenvorlagen (z. B. Vergrößerungen)
  • Verlängerung der Arbeitszeit (bis zu 50 %) im pädagogischen Ermessen der Schule und nach Absprache mit dem MSD
  • Verwendung technischer Hilfsmittel (z.B. Laptop)


Verfahrensweise Nachteilsausgleich

Schriftlichen Antrag des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten unter Vorlage eines fachärztlichen Attests. Die Vorlage eines schulärztlichen Attests kann gefordert werden. Es hängt jeweils von der Art und vom Grad der Behinderung eines Schülers ab, welche Maßnahmen in Betracht kommen.

Vom zuständigen Fachdienst bzw. vom MSD wird in jeden Fall eine Stellungnahme angefordert. In dieser Stellungnahme werden konkrete Maßnahmen zum Nachteilsausgleich in Prüfungen vorgeschlagen. Weiterhin führt die Schulleitung ein persönliches Gespräch mit dem MSD, um schulorganisatorische bzw. didaktisch-methodische Maßnahmen und technische Hilfen abzusprechen. Bei sonstigen dauernden Behinderungen entfällt dieser Schritt.

Die Schulleitung bzw. der Ministerialbeauftragte entscheidet über den Antrag auf Nachteilsausgleich. Die Zuständigkeiten können dem beigefügten Merkblatt der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule in Bayern entnommen werden.